Rückerstattungen und administrative Unterstützung
In den meisten Fällen hängt die Rückerstattung von Hörgeräten vom Bundesamt für Sozialversicherungen ab: dem BSV.
Sie wird durch die IV- und AHV-Regelungen geregelt, die Ihnen je nach Alter beim ersten Antrag eine pauschale Rückerstattung ermöglichen.
IV-Rückerstattung
Die IV (Invalidenversicherung) bietet eine Pauschalrückerstattung für Ihre Hörgeräte (monaural CHF 840.– und binaural CHF 1’650.–), auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung durch eine spezialisierte HNO-Ärztin oder einen spezialisierten HNO-Arzt (vom BSV zugelassener Hals-Nasen-Ohren-Arzt). Diese Erstattung ist alle 6 Jahre möglich, es sei denn, Ihr Hörvermögen hat sich deutlich verändert, sodass ein vorzeitiger Austausch der Geräte gerechtfertigt ist.
Es wird auch eine jährliche Pauschalvergütung von CHF 40.– pro Gerät für die Erstattung von Hörgerätebatterien gewährt, sowie ein Pauschalbetrag für Reparaturen ab dem dritten Jahr, je nach Art der Reparatur.
Wenn Ihre erste Hörgeräteversorgung von der IV übernommen wurde, werden Ihnen für weitere Verlängerungen die erworbenen Rechte gewährt.
AHV-Rückerstattung
Die AHV (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) bietet ebenfalls eine Pauschalrückerstattung für Ihre Hörgeräte (monaural CHF 630.– und binaural CHF 1’237.50), auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung durch eine spezialisierte HNO-Ärztin oder einen spezialisierten HNO-Arzt (vom BSV zugelassener Hals-Nasen-Ohren-Arzt). Diese ist ausschliesslich Personen vorbehalten, die eine Rente beziehen und in der Schweiz wohnen.
Die Rückerstattung ist alle 5 Jahre möglich, es sei denn, eine HNO-Expertin oder ein HNO-Experte stellt vor dieser Frist eine deutliche Veränderung des Hörvermögens fest. Es gibt keine Rückerstattung für Batterien oder Reparaturen.
Für Personen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten können zusätzlich zur AHV Ergänzungsleistungen beantragt werden.
Es gibt verschiedene Situationen, in denen die Rückerstattung von Hörgeräten nicht allein vom BSV abhängt.
Rückerstattungen durch andere Versicherungsträger
Militärversicherung (MV)
Wenn der Hörverlust mit einer militärischen Übung zusammenhängt und von der MV anerkannt wird, ist die Erstattung höher als die IV-Leistungen.
Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt)
In Fällen, in denen der Hörverlust als Berufskrankheit anerkannt wird, bietet die Suva eine höhere Rückerstattung als die IV-Leistungen (wenn der Hörverlust durch berufliche Faktoren wie Lärm am Arbeitsplatz oder durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde).
Krankenzusatzversicherung
Da es sich bei Hörgeräten um Hilfsmittel handelt, die vom BSV übernommen werden, findet das KVG keine Anwendung. Die Krankenzusatzversicherung kann jedoch nach den individuellen Bestimmungen Ihres Vertrags eintreten.
Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen können Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen, wie sie z. B. von Pro Senectute, Pro Infirmis usw. angeboten werden.
Internationale Organisationen
Internationale Organisationen wie CERN, ILO usw. haben jeweils ihre eigenen spezifischen Verfahren, bieten aber hohe Kostenrückerstattungen für Hörgeräte an.
Unterstützung bei administrativen Formalitäten
Der Hörakustiker unterstützt Sie bei der Beantragung der Kostenübernahme und der Rückerstattung durch die verschiedenen Versicherungen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Hörgeräte in kostenlosen Raten (bis zu 12 Monatsraten) zu bezahlen, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Ihr Hörgeräteakustiker steht Ihnen zur Verfügung, um Sie zu beraten und Sie bei allen Formalitäten zu begleiten.